Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Prozess Piloten, vertreten durch Andreas Prinz, Zum Hohen Ufer 10, 53721 Siegburg (nachfolgend „Prozess Piloten“) und dem jeweiligen Kunde von Prozess Piloten (nachfolgend „Kunde“) hinsichtlich aller Leistungen von Prozess Piloten (nachfolgend „Leistungen“).

  • Die Geltung allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Prozess Piloten den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat und/oder Leistungen widerspruchslos
  • Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

2 Leistungserbringung durch Prozess Piloten

  • Prozess Piloten erbringt Leistungen Art, Inhalt und Umfang der jeweiligen Leistungen werden in einem gesonderten Angebot festgelegt (nachfolgend „Angebot“).
  • Wettbewerbsrechtliche Prüfungen sind nicht Umfang der Leistungen, sofern nicht ausdrücklich im Angebot ausgewiesen.

3 Mitwirkungspflicht des Kunden

  • Der Erfolg oder Misserfolg der Zusammenarbeit der Parteien hängt auch entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung der Leistungen mitwirkt. Dieser ist daher insbesondere verpflichtet:
  1. Prozess Piloten und dessen zur Durchführung des Vertrages eingesetztem Personal alle notwendigen Informationen und Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen verschafft der Kunde Prozess Piloten von ihm zu stellende Unterlagen, Dateien, Vorlagen und sonstigen für die Durchführung der zu erbringenden Leistungen notwendigen Informationen unaufgefordert, rechtzeitig zur Vertragserfüllung und frei von Rechten Dritter im vereinbarten Format.
  2. Werden Leistungen vonProzess Piloten beim Kunden erbracht, so stellt der Kunde für diese Zeit Arbeitsplätze für Prozess Piloten kostenlos zur Verfügung, ebenso, sofern notwendig, benötigte Werkzeuge, Netzwerk- und Internet-Anbindungen.
  3. Der Kunde benennt gegenüber Prozess Piloten einen kompetenten Ansprechpartner, der berechtigt ist rechtswirksame Erklärungen im Namen des Kunden abzugeben.
  • Solange der Kunde nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, und dies dazu führt, dass Prozess Piloten seinen Pflichten nicht nachkommen kann, tritt auf Seiten von Prozess Piloten kein Verzug ein.

4 Geistiges Eigentum; Nutzungsrechte

  • Prozess Piloten bleibt Inhaber aller Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte an Materialien (z.B. Konzepte, Stickkarten, Layouts, Illustrationen, Grafiken, Fotos, Dateien, Software), die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“) oder ob sie geschützt sind oder geschützt werden können (nachfolgend „Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen der Materialen.
  • Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zustehen oder von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag nach Abschluss dieses Vertrages entwickelt werden (nachfolgend „Kunden-Materialien“).
  • Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt Prozess Piloten dem Kunden an den im Rahmen der Erbringung der Leistung gelieferten Materialien ein einfaches, nicht-ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.
  • Der Kunde räumt Prozess Piloten ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Kunden-Materialien zur Erbringung der Leistungen ein.
  • Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte an Materialen für vom Kunden abgelehnte oder abgebrochene Leistungen (Ideen, Entwürfe, etc.) verbleiben vollständig bei Prozess Piloten.
  • Der Kunde erklärt, dass sämtliche Prozess Piloten für die Durchführung dieser AGB bereitgestellten Kunden-Materialien frei von Schutzrechten Dritter sind oder dass er berechtigt ist, Prozess Piloten diese Kunden-Materialien für die Durchführung dieses Vertrages zur Verfügung zu stellen und zur Nutzung gemäß der vereinbarten Leistung unterzulizenzieren.

5 Verletzung der Rechte Dritter; Freistellung

  • Der Kunde stellt Prozess Piloten von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die gegen Prozess Piloten in Zusammenhang mit den vom Kunden bereitgestellten Kunden-Materialien erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Der Kunde ist verpflichtet, auch unbegründete Ansprüche Dritter im Hinblick auf die bereitgestellten Kunden-Materialien abzuwehren. Dem Kunde bekannt werdende Ansprüche Dritter hat dieser Prozess Piloten unverzüglich mitzuteilen. Prozess Piloten ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung seiner Rechte vorzunehmen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die Prozess Piloten durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind. Davon unberührt bleiben weitergehenden Schadensersatzansprüche von Prozess Piloten. Soweit Prozess Piloten die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Kunden ausgeschlossen.
  • Im Gegenzug erklärt Prozess Piloten, dass im Rahmen der Leistung erstellte Materialen ebenfalls frei sind von Schutzrechten Dritter, oder dass Prozess Piloteny berechtigt ist, die Materialien für die Durchführung dieses Vertrages zu nutzen. Soweit der Kunde die von Prozess Piloteny unter diesem Vertrag gelieferten Materialien selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfällt die vorstehende Erklärung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen keine Verletzung von Schutzrechten Dritter verursacht haben.
  • Für den Fall, dass gegen den Kunden oder gegen Prozess Piloten von Dritten die Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht wird, haben sich die Parteien jeweils unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, von der Geltendmachung betroffene Inhalte entfernen zu lassen oder so zu modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. Prozess Piloten hat das Recht, von der Geltendmachung betroffene Materialien auszutauschen oder so verändern, dass ebenfalls keine Schutzrechtsverletzung mehr gegeben ist.

6 Vertragsschluss

Prozess Piloten überlässt dem Kunden ein unverbindliches Angebot. Durch schriftliche Bestätigung des Angebots (nachfolgend „Bestätigung“) gibt der Kunde ein rechtswirksames Angebot auf Abschluss des Vertrages über die Leistungen ab. Nimmt Prozess Piloten dieses rechtswirksame Angebot durch Erteilung einer Auftragsbestätigung an, kommt zwischen den Parteien ein Vertrag über die vereinbarten Leistungen zustande. Wird die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Bestätigung durch Prozess Piloten erteilt, kommt kein Vertrag zwischen den Parteien zustande.

7 Personal von Prozess Piloten; Einsatz von Subunternehmen; Auftragserteilung an Dritte

  • Prozess Piloten ist bei der Wahl der Personen, die er zur Leistungserbringung einsetzt, frei.
  • Die von Prozess Piloten eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit von Prozess Piloten eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.
  • Prozess Piloten ist berechtigt für die Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. Prozess Piloten trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen des Vertrags, die auf den vom Subunternehmer auszuführenden Teil Anwendung finden, Bestandteil des Vertrags werden, den Prozess Piloten mit dem jeweiligen Subunternehmer abschließt. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß Ziffer 13.
  • Aufträge zur Produktion von Produkten, Gestaltungsmedien und Werbemitteln, an deren Erstellung Prozess Piloten vertragsgemäß mitgewirkt hat, erfolgen im Namen sowie auf Rechnung des Kunden. Prozess Piloten ist berechtigt, die vorstehenden Aufträge an Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur erteilen. In diesen Fällen erstattet der Kunde die angefallenen Kosten.

8 Kooperation mit anderen Auftragnehmern des Kunden

Gegenüber Prozess Pilotengelten solche Vertragspartner des Kunden, die durch den Kunden ausdrücklich benannt werden, (nachfolgend „Drittdienstleister“) als Erfüllungsgehilfen des Kunden sowie deren Wissen als Wissen des Kunden und umgekehrt. Willenserklärungen von Drittdienstleistern gegenüber Prozess Piloteny bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Kunden.

9 Leistungsverzögerung

Solange Prozess Piloten

  1. auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder
  2. auf den Zahlungseingang der vereinbarten Vergütung wartet oder
  3. durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von Prozess Piloten, im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist ( „höhere Gewalt“),

gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (nachfolgend „Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Prozess Piloten teilt dem Kunden derartige Behinderungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.

10 Vergütung der Leistung; Zahlungsmodalitäten

  • Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Vereinbarungen im Angebot.
  • Die Vergütung ist fällig und ohne Abzug zahlbar mit den in den Rechnungen gesetzten Zahlungsfristen.
  • Der Kunde ist zu einer Nutzung Leistungen, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Prozess Piloten Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung ist Prozess Piloten berechtigt, die für die weitergehende Nutzung anfallende Vergütung in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  • Reisekosten sind nach Erfordernis mit dem Kunden abzustimmen. Der erforderliche Aufwand ist vom Kunden freizugeben und wird auf Basis der entstandenen Kosten/Auslagen abgerechnet.
  • Sämtliche sonstigen im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen möglicherweise entstehenden Kosten (z.B. für Speicherung und Übermittlung, Transportkosten, Verpackungskosten) werden vom Kunden getragen und sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
  • Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

11 Haftungsbeschränkungen

  • Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Ziffer 11 haftet Prozess Piloten nur, wenn und soweit Prozess Piloten, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Schuldnerverzugs von Prozess Piloten oder der von Prozess Pilotency zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet Prozess Piloten jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  • Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Prozess Piloten, seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung von Prozess Piloten der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
  • Für die Wiederbeschaffung von Daten und sonstige Schäden aufgrund von Datenverlust haftet Prozess Piloten nur in der Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, und nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind; der Kunde also insbesondere eine regelmäßige und gefahren-entsprechende Anfertigung von Sicherungskopien durchgeführt hat.
  • Prozess Piloten haftet nicht für Schäden, die direkt oder mittelbar durch Handlungen oder Unterlassen der vom Kunden beauftragten Drittdienstleister entstanden sind.
  • Die in den vorstehenden Ziffern 11.1 bis 11.4 geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. Die in Ziffer 11.2 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten ferner im Falle eines Schuldnerverzugs von Prozess Piloten nicht für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist.
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 11 unberührt.

12 Datenschutz und Datensicherheit

  • Die Parteien erbringen alle Leistungen unter Beachtung des geltenden Datenschutzrechts.
  • Der Kunde übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten und Programme jeweils vor Übergabe an Prozess Piloten oder soweit in seinem Verantwortungsbereich befindlich in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern, um damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

13 Vertraulichkeit

  • Die Parteien verpflichten sich, sämtliche geschützten oder vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – soweit nicht zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich – auch über das Ende dieses Vertrages hinaus, gegenüber Dritten geheim zu halten und sie nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten. Geschützte oder vertrauliche Informationen der Parteien sind sämtliche Informationen über oder von einer Partei, die schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise gegenüber der jeweils anderen Partei bekanntgegeben oder offengelegt und als vertraulich gekennzeichnet worden sind oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind. Zu den geschützten oder vertraulichen Informationen der Parteien zählen unabhängig davon auch Geschäftsbeziehungen, Informationen über betriebliche Abläufe, Know-how, Kalkulationsgrundlagen, Konzepte, Geschäftspläne, Software-Algorithmen, Softwarekonzepte, Produkt- und Programmspezifikationen, Strategien, Verkaufs- und Marketingdaten bzw. Marketingpläne sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Parteien.
  • Die Geheimhaltungspflichten der Ziffer 13.1 gelten nicht in Bezug auf geschützte oder vertrauliche Informationen, sofern und soweit diese
    1. vor der Mitteilung oder Offenlegung durch eine Partei an die jeweils andere Partei bereits öffentlich bekannt waren;
    2. nach Mitteilung oder Offenlegung durch eine Partei ohne Mitwirkung der jeweils anderen Partei sowie unabhängig von einem etwaigen Versäumnis der anderen Partei öffentlich bekannt wurden;
    3. den Parteien durch einen Dritten bekannt gemacht oder offengelegt worden sind, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der jeweiligen Partei unterliegt; oder
    4. im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Regelungen offen zu legen sind.

14 Eigenkommunikation von Prozess Piloten

Prozess Piloten ist unter Beachtung der Ziffer 13 berechtigt, Arbeitsergebnisse zur Eigenkommunikation und als Referenz, insbesondere auf der eigenen Website, in Fachveröffentlichungen, eigenen Publikationen und Werbemitteln oder bei Awards, zu verwenden. Der Kunde räumt Prozess Piloteny hierzu ein einfaches Nutzungsrecht an der Firma, Markenzeichen und anderen geschützten Zeichen ein. Der Kunde kann der Nutzung jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich widersprechen.

15 Abtretung von Ansprüchen; Aufrechnung

  • Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Prozess Piloten berechtigt, Forderungen aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu Prozess Pilotency abzutreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
  • Soweit nicht abweichend im Einzelfall geregelt, ist keine Partei berechtigt, gegen Ansprüche einer anderen Partei aus diesem Vertrag aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich einer Verpflichtung aus der Geschäftsbeziehung geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche der jeweiligen Partei, die ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung geltend macht, sind entscheidungsreif und unbestritten oder durch die andere Partei anerkannt oder durch rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts festgestellt worden, Diese Einschränkung gilt nicht für synallagmatische, d.h. gegenseitig voneinander abhängige Ansprüche.

16 Sprache, Anwendbares Recht, Gerichtsstand und aussergerichtliche Streitbeiligung

  • Die Vertragssprache ist Deutsch.
  • Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • Ist der Kunde ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist der Sitz von Prozess Piloten der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den AGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  • Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist Erfüllungsort der Sitz von Prozess Piloten.

17 Änderung dieser AGB, Salvatorische Klausel

  • Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Nebenabreden bestehen nicht.
  • Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.